Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Kolping-Tischtennisverein Oberviechtach e. V.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberviechtach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oberviechtach eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit (1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Pflege und Förderung des Tischtennissports sowie in der Teilnahme an Tischtenniswettkämpfen. (2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. (3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsausschuß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. (4) Bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes kann der Vorstand ein Verbot der Benützung der Turnhalle und der Sportgeräte sowie der Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen, oder eine Geldbuße bis zu 100,00 DM verhängen. (5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absenden des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuß und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Kassier gemeinsam vertreten. (3) Die Vertetungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 DM (i.W. fünfhundert DM) die Zustimmung des Vereinsausschusses, über 2.500 DM (i.W. zweitausendfünfhundert DM) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsausschuß (1) Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus: den Mitgliedern des Vorstandes, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Jugendwart und den Mannschaftsvertretern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch einen Gerätewart, einen Chronisten und Beisitzer wählen. (2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Er tritt nach Bedarf zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. (3) Für Ausschußmitglieder die ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder bestellen.

§ 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich am Jahresende/Jahresanfang statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder. (5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (6) Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Kassenprüfer, die der Versammlung Bericht erstatten. (7) Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, für die Wahl des Jugendwarts auch Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kolpingsfamilie Oberviechtach, für den Fall deren Ablehnung an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder an die Stadt Oberviechtach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben. Oberviechtach, 09.12.1995
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